ℹ️ Gut zu wissen
Die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Frankreich und der Schweiz wird vom französischen Parlament nicht vor dem 31. Dezember 2024 ratifiziert.
Das bedeutet: Auch im Jahr 2025 gelten weiterhin die aktuellen Regeln zum Homeoffice von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, wie sie im vorübergehenden Steuerabkommen festgelegt sind.
Für das Jahr 2025 gilt somit:
Die geltenden Grenzen (40 % Homeoffice, 10 Tage temporäre Einsätze) bleiben unverändert.
Die im Jahr 2023 und 2024 angewandten Regeln bleiben gültig.
Arbeitgeber sind noch nicht verpflichtet, den effektiven Homeoffice-Anteil ihrer Mitarbeitenden für das Jahr 2025 den Steuerbehörden zu melden. Diese Pflicht tritt voraussichtlich am 1. Januar 2026 in Kraft.
👉 Unternehmen haben somit ein weiteres Jahr, um sich vorzubereiten.
Dieser Artikel soll Sie bereits jetzt dabei unterstützen, die kommenden Veränderungen zu verstehen und sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Ab dem 1. Januar 2026 tritt in der Schweiz ein neues Gesetz zur Besteuerung von Homeoffice im internationalen Kontext in Kraft. Dieses erlaubt es der Schweiz, unter bestimmten Bedingungen, Grenzgänger zu besteuern, wenn sie ihre Arbeit vom Ausland aus im Homeoffice verrichten.
Zudem verpflichtet das Gesetz die Arbeitgeber, der Steuerbehörde eine Bescheinigung mit den Lohndaten der betroffenen Mitarbeitenden auszustellen und bestimmte Informationen zu übermitteln.
Diese Bescheinigung ist jeweils zu Beginn des Jahres N für das vorhergehende Jahr (N1) einzureichen. Sie muss also erstmals Anfang 2027 übermittelt werden, mit den Angaben für das Jahr 2026.
Das Wesentliche in Kürze
Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Grenzgänger im Homeoffice zwischen der Schweiz und Frankreich grundlegend. Arbeitgeber müssen künftig:
- Den Homeoffice-Anteil und temporäre Auslandseinsätze ihrer Mitarbeitenden präzise dokumentieren
- Neue Meldepflichten gegenüber den Steuerbehörden erfüllen (inkl. Quellensteuerbescheinigung bei Austritt)
- Sozialversicherungsgrenzen und DBA-Vorgaben korrekt anwenden
Diese Änderungen betreffen insbesondere Unternehmen mit Mitarbeitenden, die regelmässig oder anteilig im home office im Ausland (z. B. Frankreich) tätig sind. Die neuen Vorgaben erfordern sowohl organisatorische als auch rechtliche und technische Anpassungen.
Digitale Tools wie tipee unterstützen dabei, Homeoffice-Tage systematisch zu erfassen, rechtssicher zu dokumentieren und steuerkonform zu melden – und schaffen so Sicherheit in einer zunehmend komplexen Regelungslage.
Was ist grenzüberschreitende Telearbeit?
Unter Telearbeit (auch: Homeoffice) versteht man die berufliche Tätigkeit ausserhalb der Betriebsstätte, typischerweise im Wohnsitzstaat. Bei Grenzgängern zwischen der Schweiz und Frankreich bedeutet dies, dass für ein Schweizer Unternehmen von zu Hause in Frankreich gearbeitet wird. Diese Form des home office im Ausland wirft komplexe steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf.
Rechtsgrundlage: DBA Schweiz–Frankreich & Übergangsregelung
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz–Frankreich wurde 2023 ergänzt, jedoch bis heute nicht vollständig ratifiziert. Die Übergangsregelung bleibt daher bis Ende 2025 in Kraft:
- 40 % Homeoffice / Telearbeit pro Jahr erlaubt
- 10 Tage temporäre Auslandseinsätze, auch in Drittstaaten
- Noch keine Meldepflicht des effektiven Homeoffice-Anteils für Arbeitgeber
Ab 2026 treten neue Pflichten in Kraft.
Was ändert sich ab 2026 für Arbeitgeber?
Neue Quellensteuerpflicht
Mit der neuen EFD-Verordnung zur direkten Bundessteuer gelten ab 01.01.2026 neue Regeln zur Quellensteuer für Grenzgänger in der Schweiz:
- Arbeitgeber müssen bei Austritt eine Bescheinigung über:
- Homeoffice-Anteil (%)
- temporäre Auslandseinsätze (Tage), inkl. Aufschlüsselung nach Wohnsitzstaat und Drittstaaten
- Aufenthaltsnächte in der Schweiz
- durchschnittlicher Beschäftigungsgrad
- Zeitraum der Besteuerung
Hinweis zur Frist: Die Bescheinigung ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines angemessenen Zeitraums, i. d. R. 30 Tage, den zuständigen Steuerbehörden zu übermitteln.
Diese Regelung betrifft Kantone wie Bern, Waadt, Jura, Wallis, Basel-Stadt u. a. – nicht jedoch Genf (separates Abkommen).
Wo gilt die Quellensteuer – Wohnort oder Arbeitsort?
Grundsätzlich gilt in der Schweiz das sogenannte Arbeitsortprinzip: Die Besteuerung erfolgt am Ort, an dem die berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Für Grenzgänger, die vollständig oder teilweise im Homeoffice arbeiten, also Telearbeit im Wohnsitzstaat leisten, kann sich diese Regel jedoch verschieben.
Insbesondere bei einem Telearbeitsanteil von mehr als 40 % oder bei mehr als 10 Tagen beruflicher Tätigkeit im Wohnland oder einem Drittstaat kommt es zur Anwendung abweichender steuerlicher Regelungen gemäss dem DBA Schweiz–Frankreich. In solchen Fällen kann der Wohnsitzstaat (z. B. Frankreich) anteilig Steuerhoheit beanspruchen. Die genaue Aufteilung richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie nicht nur den Beschäftigungsgrad, sondern auch die effektiven Arbeitstage pro Ort detailliert dokumentieren und in der steuerlichen Jahresbescheinigung ausweisen müssen. Dies ist insbesondere relevant für die Kantone, die unter das DBA von 1983 fallen. Die sorgfältige Dokumentation ist Grundlage für die rechtskonforme Quellensteuerabführung.
Sozialversicherung: Was ist bei Homeoffice zu beachten?
Der Ort der Leistungserbringung beeinflusst auch das Sozialversicherungsregime:
- <25 % Telearbeit im Wohnsitzstaat: Schweizer Sozialversicherung bleibt gültig
- 25–49,9 % Telearbeit: A1-Bescheinigung via ALPS-System erforderlich
- ≥50 % Telearbeit: Französische Sozialversicherung gilt
Ein Telearbeitsplatz kann damit zur Melde- und Beitragspflicht im Wohnland führen.
Voraussetzungen für grenzüberschreitende Telearbeit
Damit ein Telearbeitsplatz rechtskonform eingerichtet ist, müssen Arbeitgeber technische, organisatorische und rechtliche Anforderungen umfassend beachten und dokumentieren:
- Technische Voraussetzungen: Dazu zählen sichere und verschlüsselte IT-Infrastrukturen (z. B. VPN-Verbindungen), der Einsatz firmeneigener oder DSG-konformer Endgeräte, klare Zugriffsrechte sowie Schutz vor Datenverlust. Auch Backup- und Supportprozesse sollten für das Arbeiten ausserhalb der Betriebsstätte definiert sein.
- Organisatorische Voraussetzungen: Die Telearbeit muss arbeitsvertraglich oder durch eine Zusatzvereinbarung geregelt sein. Diese sollte u. a. den erlaubten Homeoffice-Anteil, die Arbeitszeiterfassung, Rückrufmöglichkeiten sowie klare Regelungen zur Erreichbarkeit und Kommunikation enthalten. Ein digitales Tracking-System zur Dokumentation der Arbeitstage – insbesondere im Wohnsitz- oder Drittstaat – ist zwingend notwendig.
- Rechtliche Voraussetzungen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Vorschriften des DBA Schweiz–Frankreich eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere die korrekte Dokumentation des Arbeitsorts, die Berechnung von Telearbeitsanteilen, die Meldung an Steuerbehörden sowie das Einhalten sozialversicherungsrechtlicher Schwellen. Zusätzlich bestehen Aufbewahrungspflichten und Mitwirkungspflichten gegenüber den Behörden.
Arbeitgeberpflichten & Tracking
Arbeitgeber müssen ab 2026:
- Ein systematisches, digitales Tracking-System für Homeoffice-Tage und temporäre Auslandseinsätze implementieren – inkl. Unterscheidung nach Wohnsitzstaat und Drittstaaten
- Den effektiven Homeoffice-Anteil pro Mitarbeiter und Kalenderjahr dokumentieren, um steuer- und sozialversicherungsrechtliche Schwellenwerte nachweislich einzuhalten
- Mitarbeitende aktiv und nachweisbar über:
- das geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- den automatischen Informationsaustausch zwischen den Behörden
- ihre individuellen Rechte gemäss Datenschutzgesetz (DSG) und LEADS-Gesetzgebung zu informieren
Tipp: Mit digitalen Lösungen wie tipee können Arbeitgeber diese Anforderungen nicht nur erfüllen, sondern revisionssicher und zentralisiert dokumentieren – eine entscheidende Voraussetzung für die Einhaltung der neuen Meldepflichten ab 2026.
Die tipee-Info
📌 Das Wichtigste in Kürze:
Neues Gesetz ab 01.01.2026: Schweizer Arbeitgeber müssen die Tätigkeiten ihrer Grenzgänger im Homeoffice dokumentieren und melden.
Steuern: Homeoffice ist auf 40 % begrenzt, temporäre Einsätze auf maximal 10 Tage pro Jahr – je nach Kanton gelten unterschiedliche Regeln.
Sozialversicherung: Das Schweizer System bleibt anwendbar, solange das Homeoffice unter 25 % bleibt. Darüber hinaus sind zusätzliche Schritte nötig.
Pflichtbescheinigung: Beim Vertragsende ist eine detaillierte Tätigkeitsbescheinigung für die Steuerbehörden erforderlich.
💡 Praktische Empfehlungen
Information und Aufklärung: Grenzgänger frühzeitig über steuerliche und sozialrechtliche Folgen des Homeoffice informieren – besonders in Bezug auf die Schwellen von 25 % und 40 %.
Vertragliche Klarheit schaffen: Arbeitsverträge oder spezifische Homeoffice-Vereinbarungen anpassen, die den erlaubten Umfang und das Tracking regeln.
Exaktes Monitoring: Ein zuverlässiges System zur Erfassung der Homeoffice-Tage im Ausland einführen, um die Schwellenwerte und gesetzlichen Pflichten sicher einzuhalten.
Die präzise Arbeitszeiterfassung ist entscheidend, um den Homeoffice-Anteil korrekt zu berechnen und den neuen Vorgaben gerecht zu werden.
tipee macht das ganz einfach. Auch über Landesgrenzen hinweg.
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