Ja, die Zustimmung von Frau Mendes ist dennoch erforderlich (Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)).
Nein denn Frau Wanner verfügt bei ihrer Arbeit nicht über genügend Freiheit, um einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit – d. h. mindestens 25 % ihrer Arbeitsstunden – selbst zu bestimmen. Dies ist jedoch gemäss Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) eine Voraussetzung für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung. Deshalb muss die Arbeitszeit von Frau Wanner systematisch erfasst werden (durch Stempeln).
Nein, der Arbeitgeber von Herrn Heer darf nicht auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, da kein GAV vorhanden ist (Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)).
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PS : Vérifiez aussi vos spams… on ne sait jamais 😉