Wie versprochen finden Sie hier die Antworten auf die Quizfragen zu unserem Leitfaden zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz.
Antwort 1:
Ja, die Zustimmung von Frau Mendes ist dennoch erforderlich (Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)).
Antwort 2:
Nein denn Frau Wanner verfügt bei ihrer Arbeit nicht über genügend Freiheit, um einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit – d. h. mindestens 25 % ihrer Arbeitsstunden – selbst zu bestimmen. Dies ist jedoch gemäss Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) eine Voraussetzung für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung. Deshalb muss die Arbeitszeit von Frau Wanner systematisch erfasst werden (durch Stempeln).
Antwort 3:
Nein, der Arbeitgeber von Herrn Heer darf nicht auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, da kein GAV vorhanden ist (Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)).
Antwort 4:
Keinem. Als Betriebsinhaberin unterliegt Frau Dinkel nicht dem Arbeitsgesetz.
Antwort 5:
Ja. Beginn und Ende der Nacht- und Sonntagsarbeit müssen jedoch festgehalten werden, was einer systematischen Arbeitszeiterfassung gleichkommt (Art. 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)).
Sie haben alle Fragen richtig beantwortet? Bravo! Sie sind in der Arbeitszeiterfassung ein echtes Ass.